Newsletter 2 / 2022
Liebe Mitglieder
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Gerne informieren wir Sie über folgende Ereignisse und Entwicklungen zum SchKG:Wir sind neu auf LinkedIn!
Seit kurzem sind wir auch auf LinkedIn unterwegs. Wir freuen uns natürlich sehr, wenn Sie uns folgen, unsere Posts liken und Ihre Kommentare dazu anbringen. Es ist unser Bestreben, die SchKG-Vereinigung bei einer breiteren (insolvenz-interessierten) Öffentlichkeit bekannt(er) zu machen.
Jahresversammlung 2022
Die Jahresversammlung 2022 findet am 30. August 2022 in Bern statt (Beginn 17.15 Uhr). Die Einladungen wurden von Kurzem per E-Mail verschickt. Im fachlichen Teil sind der Überblick über die Rechtsetzung durch Philipp Weber und Rodrigo Rodriguez sowie die Paneldiskussion, dieses Jahr zu den neuen Bestimmungen der Art. 725 ff. OR (vgl. unten), die Highlights. Das gemeinsame Abendessen bietet wie immer viel Raum für anregende Gespräche.
Sie können sich ganz einfach online über unsere Webseite anmelden (Link). Wir freuen uns über Ihr zahlreiches Erscheinen!
Änderungen von SchKG-relevanten Erlassen
Revision des Aktienrechts
Per 1. Januar 2023 wird das geänderte Aktienrecht in Kraft treten (Gesetzestext). Davon betroffen sind auch die Art. 725-725c OR, indem namentlich trotz Überschuldung die Benachrichtigung des Konkursrichters unterbleiben kann, wenn u.a. begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert längstens 90 Tagen behoben werden kann (sog. aktienrechtliche Sanierung). Gleichzeitig wird das SchKG partiell ergänzt bzw. geändert (Art. 173a Abs. 2, Art. 285 Abs. 4, Art. 293a Abs. 2, Art. 295 Abs. 4, Art. 319 Abs. 1, Art. 334 Abs. 4).
Die Paneldiskussion anlässlich unser Jahresversammlung vom 30. August 2022 wird sich diesem wichtigen Thema widmen (vgl. dazu oben).
Revision von Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG
Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG sieht vor, dass die Konkursbetreibung ausgeschlossen ist für Forderungen aus öffentlichem Recht. Dies bedeutet, dass Schuldner, welche ansonsten der Betreibung auf Konkurs unterliegen, für öffentlichrechtliche Forderungen auf Pfändung zu betreiben sind. Das Parlament hat im März 2022 entschieden, diese Ausnahmen aufzuheben (Gesetzestext).
Dies ist ein fundamentaler Konzeptwechsel. Da die öffentliche Hand als Kategorie betrachtet der häufigste Gläubiger ist, wird die Gesetzesänderung in der Praxis weitgehende Auswirkungen haben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zurzeit noch nicht bekannt. Er dürfte aber nicht vor Mitte/Ende 2023 sein.
Revision des KVG
Das Parlament hat Änderungen des KVG verabschiedet (Gesetzestext). Dies umfasst auch SchKG-relevante Aspekte: So darf ein Schuldner nur je zweimal pro Jahr für eigene und für Ausstände des Kindes betrieben werden (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zudem übernimmt das Betreibungsamt in gewissen Fällen auch dauerhaft das Inkasso für laufende Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: Auf Antrag des Schuldners weist das Betreibungsamt während der Dauer einer Einkommenspfändung den Arbeitgeber an, den erforderlichen Betrag ans Amt zu überweisen, soweit dieser zum Existenzminimum des Schuldners gehört. Das Amt überweist den Betrag sodann an den Versicherer (Art. 93 Abs. 4 SchKG).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zurzeit noch nicht bekannt. Ein Inkrafttreten per Anfang 2023 scheint eher unwahrscheinlich.
Vernehmlassungen
Vernehmlassung zu neuen Schuldensanierungsverfahren für Privatpersonen
Anfang Juni 2022 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu verschiedenen Vorschlägen zur Schuldensanierung von Privatpersonen eröffnet (Medienmitteilung, Vorentwurf, erläuternder Bericht zum Vorentwurf). Der Vorentwurf ist insofern innovativ, als er verschiedene, teilweise auch neuartige Konzepte vorschlägt. Die Frist zu Vernehmlassung läuft bis zum 26. September 2022.
Vernehmlassung zu den Möglichkeiten der Digitalisierung im Betreibungswesen
Ende Juni 2022 hat der Bundesrat Vorschläge zur Verbesserung der Digitalisierung im SchKG unterbreitet (Medienmitteilung, Vorentwurf, erläuternder Bericht). Die hauptsächlichen Änderungsvorschläge betreffen die Möglichkeit, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide auch elektronisch zuzustellen (Art. 34 Abs. 2 VE-SchKG), bewegliche Sachen auch über private Online-Plattformen zu versteigern (Art. 129a, Art. 256 Abs. 1 VE-SchKG) und dass Art. 89 SchKG auch beim Arrestvollzug sinngemäss gilt (Art. 275 VE-SchKG). Die Idee eines schweizweiten Betreibungsregisterauszugs wurde dagegen nicht umgesetzt (Art. 8a Abs. 3bis VE-SchKG). Die Frist zu Vernehmlassung läuft bis zum 17. Oktober 2022.
Bankenverordnung
Im April 2022 wurde die Vernehmlassung zur Bankenverordnung (SR 952.02) eröffnet (Link). Die Anpassungen der Insolvenzbestimmungen und der Einlagensicherung sind eine Folge des revidierten Bankengesetzes, welches per 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.
Aktualisierte Übersicht über die Entwicklung der Gesetzgebung zum SchKG
Eine umfassende Darstellung aller SchKG-relevanter Gesetzgebungsvorhaben (mit Verlinkung auf alle relevanten Dokumente) finden Sie auf unserer Webseite (News aus Bern). Herzlichen Dank an Philipp Weber, welcher uns mehrmals im Jahr ein Update gibt!
Hinweis auf wichtige Entscheide des Bundesgerichts zum SchKG
BGer 5A_367/2021 behandelt den Begriff der Fälligkeit der Forderung im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung und wie diese vom Gläubiger belegt werden muss, um Rechtsöffnung zu erhalten.
BGer 5A_491/2021 befasst sich damit, welche Wirkungen einer vorläufigen Verfügungsbeschränkung im Grundbuch in der nachfolgenden Zwangsvollstreckung des Grundstücks zukommt.
BGer 5A_665/2021 enthält Aussagen, welche Normen des Konkursrechts auf ein Konkursverfahren zufolge Organisationsmängel (Art. 731b OR) keine Anwendung finden und wie zu verfahren ist, wenn am Schluss des Verfahrens ein Aktivenüberschuss resultiert.
BGer 5A_907/2021 befasst sich mit der Pfändbarkeit von BVG- und Freizügigkeitsguthaben des Schuldners.
BGE 148 III 139 behandelt erstmalig, wie beim rechtshilfeweisen Vollzug eines schweizweit angeordneten Arrests durch ein Lead-Betreibungsamt vorzugehen ist.
Alle diese Entscheide sind oder werden in die amtliche Sammlung (BGE) aufgenommen.
Weiterbildungsveranstaltungen zum SchKG
Wir möchten Sie auf folgende (zurzeit bekannte) Weiterbildungsveranstaltungen zum SchKG hinweisen, welche alle Ihr Interesse verdienen (und welche Sie auch auf unserer Webseite aufgeschaltet finden – Agenda):
7.9.2022 Journée Lausannoise de droit des Poursuites in Lausanne: Flyer
13.9.2022 SchKG-Tagung der Universität St. Gallen in Luzern: Flyer
21.3.2023 Weiterbildungsveranstaltung der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in Baden: Flyer
Wenn Ihnen weitere Veranstaltungen bekannt sind, sind wir Ihnen für einen Hinweis dankbar (Franco Lorandi).
Ihre Anregungen sind sehr willkommen!
Es ist uns ein Anliegen, Sie als Mitglieder mehrmals jährlich über SchKG-relevante Entwicklungen zu informieren. Ihre Anregungen, Verbesserungsvorschläge oder Kritik zum Newsletter oder zu den Tätigkeiten unseres Vereins interessieren uns! Bitte richten Sie diese an Franco Lorandi.
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Für den Vorstand
Franco Lorandi