Newsletter 2 | 2025
Liebe Mitglieder
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Gerne informieren wir Sie über folgende Ereignisse und Entwicklungen zum SchKG:
Jahresversammlung 2025
Die diesjährige Jahresversammlung findet am Donnerstag, 4. September 2025, ab 16.45 Uhr, wieder in Bern statt. Wir freuen uns, wenn Sie teilnehmen und bitten um Anmeldung (Link).
Nebst den (Neu-)Wahlen in den Vorstand wird die Jury aller Voraussicht nach auch dieses Jahr wieder einen oder allenfalls zwei Preise für die Dissertationen im SchKG (Erscheinungsjahre 2023 und 2024) vergeben.
Ein fester Bestandteil sind auch dieses Jahr immer sehr interessanten Ausführungen von Philipp Weber zu den Gesetzgebungsprojekten im SchKG und von Rodrigo Rodriguez zum internationalen Recht. Die Paneldiskussion hat heikle Fragen zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG im Zivilprozess zum Gegenstand. Wir freuen uns, dass Sophie Thorens-Aladjem (Optik des Gerichts); Carmen Göschi (Sichtweise des Konkursamtes) und Denise Jagmetti (Optik der Rechtsvertretung des Abtretungsgläubigers) das Panel bestreiten. Wie immer sehr erwünscht sind Ihre Voten im Rahmen der Diskussion!
Young Section (U45)
Der Vorstand möchte die jungen SchKGler gezielter ansprechen und den Austausch unter ihnen fördern. Aus diesem Grund fand am 26. Juni 2025 ein (erster) Anlass in Zürich statt mit dem Ziel, dass sich junge (U45) SchKG-Aficionados und Aficionadas aus allen Bereichen (Gerichte, Betreibungs- und Konkursämter, Anwaltschaft, Wissenschaft) treffen und austauschen. Der Anlass fand grossen Anklang. Ein ausführlicherer Bericht folgt im nächsten Newsletter! Interessierte können sich gerne bei Stéphanie Oneyser melden (stephanie.oneyser@walderwyss.com).
Aktuelle Übersicht über die (vielen) SchKG-relevanten Gesetzgebungsprojekte
Übersicht
Unserer Webseite können Sie mit den «News aus Bern» eine hervorragende Übersicht über den Stand der noch immer zahlreichen SchKG-relevanten Gesetzgebungsvorhaben entnehmen (Link). Unser Vorstandsmitglied, Philipp Weber (Bundesamt für Justiz) hat gerade wieder für Sie die neuste Fassung Nr. 2/2025 vom 22. Juni 2025 erstellt. Wir danken ihm für diesen tollen Service herzlich!
Anzeigepflicht der Konkursbeamten an die Strafbehörden (Art. 11 Abs. 2 und 3 SchKG)
Als Unterstützung der Konkursämter (oder von ausseramtlichen Konkursverwaltungen) haben gewisse Behörden in einzelnen Kantonen ein (einseitiges) Formular für eine (einfache) Strafanzeige erstellt.
Rechtsstillstand für Betreibungen gegen Bewohner von Blatten
Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 hat der Bundesrat dem Beschluss des Walliser Staatsrates zugestimmt, zugunsten der Bevölkerung von Blatten einen bis 31. Oktober 2025 befristeten Rechtsstillstand zu gewähren (Link).
Inkrafttreten bereits beschlossener Gesetzesänderungen
InsV-FINMA
Die neue Insolvenzverordnung Finma (InsV-FINMA) tritt per 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie führt die bisherigen Regelungen in der BIV-FINMA, der VKV-FINMA und der KAKV-FINMA zusammen und wird sofort auch auf hängige Verfahren zur Anwendung gelangen.
Weiterhin deutliche Zunahme der Konkursverfahren
Gemäss den Daten der Creditreform nahmen die Konkursverfahren auch 2025 deutlich zu, sodass per Ende Jahr mit einem neuen Rekordwert zu rechnen ist. Die regionale Verteilung der Zunahme ist sehr unterschiedlich (Link). Eine grafische Darstellung der tagesaktuellen Daten zu den Firmenkonkursen (für die Schweiz bzw. den Kanton Zürich) kann folgender Webseite entnommen werden.
Neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum SchKG
Gerne machen wir Sie auf folgende Bundesgerichtsentscheide (BGE, BGer) in SchKG-Belangen aufmerksam, welche seit unserem letzten Newsletter (vom Februar 2025) ergangen sind:
Hinweis: Mit * markierte Entscheide folgen in der amtlichen Sammlung.
Die Geltendmachung von Nichtigkeit von betreibungsrechtlichen Verfügungen (i.S.v. Art. 22 SchKG) verschafft kein Rechtsmittel, welches gesetzlich nicht vorgesehen ist BGer 5A_59/2025.
BGer 5A_607/2024 behandelt einen Fall, da ausnahmsweise entgegen Art. 44 SchKG dem vollstreckungsrechtlichen Beschlag Vorrang vor dem strafrechtlichen zukommt.
BGer 5A_674/2024 befasst sich mit dem Spezialdomizil (i.S.v. Art. 50 Abs. 2 SchKG) und dem Betreibungsort der Erbschaft (gemäss Art. 49 SchKG).
Ein formungültiger Grundstückkaufvertrag taugt nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel BGer 4A_443/2024.
Im Binnenverhälts bestimmt sich der Streitgegenstand (in casu in Bezug auf die Rechtshängigkeit im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage) nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff und nicht nach der sog. Schwerpunkttheorie. BGer 4A_248/2024*
Wie in der Betreibung auf Pfändung vorzugehen ist, wenn vor Erstellen des Lastenverzeichnisses ein mittelbares gesetzliches Pfandrecht (in casu der Stockwerkeigentümergemeinschaft; Art. 712i ZGB) angemeldet wird, behandelt BGer 5A_742/2024*.
BGer 5A_873/2024 befasst sich mit Aspekten, wenn der Ersteigerer Willensmängel geltend macht und den Zuschlag mit Beschwerde anficht (Art. 132a SchKG).
Verzichten die Gläubiger darauf, den Kostenvorschuss zu leisten, um den Konkurs durchführen zu lassen (Art. 230 SchKG), so können sie den Schuldner später (gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG; auch) auf Konkurs betreiben; sie haben dieses Recht zufolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht verwirkt. BGer 5A_756/2024
Unter welchen Voraussetzungen eine Konkursverwaltung ihre eigene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, wird in BGer 5A_427/2024 behandelt.
BGer 5A_440/2024* behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen zwangsweise als rangrücktrittsbelastet kolloziert werden kann.
Auch wenn es sich beim Vorliegen einer Abtretungsverfügung (i.S.v. Art. 260 SchKG) um eine Prozessvoraussetzung handelt, welche das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO), hilft dies dem Kläger nichts, wenn er dem Gericht eine unvollständige Abtretungsverfügung (nur Vorderseite des Formulars) einreicht BGer 4A_282/2024*
Zu verschiedenen Aspekten der Informations- und Abrechnungspflicht des Abtretungsgläubigers gegenüber dem Konkursamt sowie zu dessen Ablieferungspflicht in Bezug auf einen Überschuss äussert sich BGer 5A_459/2024.
Unter welchen Voraussetzungen zufolge Durchgriff Vermögenswerte Dritter mit Arrest belegt werden könnten, wird in BGer 5A_650/2024 ausgeführt.
Vermögenswerte Dritter können dann verarrestiert bzw. gepfändet werden, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Schuldner und dem Dritten paulianisch anfechtbar ist BGer 5A_754/2024.
Für eine Beschwerde ans Bundesgericht genügt ein nur virtuelles Interesse nicht, wenn es um die Frage geht, ob die Arrestvoraussetzungen (Art. 271 SchKG) glaubhaft gemacht worden sind. BGer 5A_86/2025
Lässt das Gesuch des Schuldners um provisorische Nachlassstundung keine Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu, ist auf dieses nicht einzutreten, es findet jedoch keine Konkurseröffnung von Amtes wegen (Art. 293a Abs. 3 SchKG) statt. BGer 5A_898/2024
BGer 5A_679/2024* befasst sich mit dem Verhältnis der Art. 14 und 15 zu Art. 16 GebV SchKG.
Neuere Publikationen zum SchKG
Eine Zusammenstellung aller Publikationen zum SchKG können Sie jeweils der ZZZ entnehmen. Gerne machen wir Sie auf folgende in letzter Zeit neu erschienenen Bücher und Arbeiten aufmerksam:
- Rechtzeitig zum 65. Geburtstag von Daniel Staehelin ist dieser Tage die ihm gewidmete Festschrift «lebendiges Verfahrensrecht» mit 37 Beiträgen erschienen (Link).
- Seit Ende April 2025 ist die Neuauflage des KUKO SchKG erhältlich (Link).
- Die kürzlich erschienene Dissertation von Milena Grob befasst sich mit dem Dritten in der Spezialexekution und im Arrestverfahren (Link).
Weiterbildungsveranstaltungen zum SchKG
Folgende Weiterbildungsveranstaltungen zum SchKG sind zurzeit bekannt:
- September 2025: Journée lausannoise de droit des poursuites, Lausanne (Link)
- September 2025: Jahresveranstaltung der Swiss Turnaround Association, Zürich (Link)
- September 2025: SchKG-Tagung der Uni St. Gallen, in Luzern (Link)
- Dezember 2025: Forum SchKG, Zürich (Link)
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Für den Vorstand
Franco Lorandi